Die am weitesten verbreitete Form einer letztwilligen Verfügung ist das Testament, dass der Erblasser jederzeit beliebig ganz oder in Teilen aufheben oder abändern kann. Daneben gibt es für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Der typische Fall ist das sogenannte Berliner Testament. Durch ein solches gemeinschaftliches Testament können im Gegensatz zum Einzeltestament Bindungswirkungen zwischen den Beteiligten ausgelöst werden.
Alternativ können Erblasser mit den künftigen Erben einen Erbvertrag abschließen, in dem die Erbfolge verbindlich festgelegt und grundsätzlich nicht mehr einseitig geändert werden kann. Besonders häufig finden Erbverträge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, da ein gemeinschaftliches Testament hier nicht zulässig ist. Für den Erbvertrag ist die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben.
Jedes Testament kann in privatschriftlicher Form errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein und soll den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Die notarielle Beurkundung ist aber auch hier zu empfehlen, weil sie zahlreiche Vorteile aufweist: es erfolgt eine umfassende Beratung durch den Notar, der zugleich für die juristisch exakte Formulierung des Testaments sorgt und damit Streitigkeiten nach Testamentseröffnung vermeidet. Durch die Hinterlegung des notariellen Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers tatsächlich aufgefunden wird. Wenn ein notarielles Testament vorliegt, kann für die Abwicklung des Erbfalles im Regelfall auf einen Erbschein verzichtet werden. Das spart Kosten, weil die Beurkundungsgebühren für ein Testament geringer sind als die Gebühren, die für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheines entstehen. Ist Grundbesitz vorhanden, kann die Berichtigung des Grundbuches auf den oder die Erben mit dem notariellen Testament und der Eröffnungsurkunde schnell erreicht werden.
General- und Vorsorgevollmacht
Nach deutschem Recht besteht kein gesetzliches Vertretungsrecht anderer Personen, sofern das 18. Lebensjahr erreicht ist.
Entscheidungen für andere Menschen können, sofern eine Bevollmächtigung nicht erfolgt ist, lediglich bestellte Betreuer treffen.
Um es zu vermeiden, dass ein gerichtlich bestellter Betreuer, oft ein Fremder, Entscheidungen für einen trifft, die man selbst aufgrund Krankheit, geistiger Verwirrung, Demenz oder Alters nicht mehr tätigen kann, können sogenannte General- und Vorsorgevollmacht erstellt werden, die oft auch um eine Patientenverfügung ergänzt werden.
Diese Vollmachtsregelungen ermöglichen es, den frei gewählten Vertretern – beispielsweise den Ehegatten, Kindern oder anderen Familienmitgliedern – sämtliche Angelegenheiten für denjenigen zu regeln, der dies selbst nicht mehr kann, seien es vermögensrechtliche Dinge, seien es persönliche Dinge, Regelungen im Krankenhaus oder im Rahmen einer Heimunterkunft.
Grundstücksgeschäft und Wohnungseigentum
Auch Übertragung von Grundstücksgeschäften, denen kein Kaufvertrag zugrunde liegt, sondern die schenkungsweise erfolgen, benötigen der notariellen Beurkundung zu ihrer Wirksamkeit.
Auch hier kann der Notar im Hinblick auf mögliche Weiternutzung von Immobilien oder die Frage, wie Geschwisterkinder bei einer Schenkung der Eltern abgefunden werden, beraten und entsprechende Verträge entwerfen.
Wenn sich zwei oder mehrere Personen verbinden, um gemeinsam etwas wirtschaftlich zu unternehmen, so gründen sie eine Gesellschaft. Es sind die verschiedensten Gesellschaftsformen denkbar. Diese sind in Gründung und Betrieb unterschiedlich aufwändig und geben den Gesellschaftern verschiedene Möglichkeiten. Ein Notar kennt alle deutschen Gesellschaftsformen und kann die Gesellschaft bei der Gründung und der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages beraten.
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG verlangt das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkundet wird. Für die OHG und KG muss eine Anmeldung beim Handelsregister über einen Notar laufen.